Dokument-ID: 040876

Vorschrift

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 (FGTV 2010)

Inhaltsverzeichnis

§ 28. Zulässigkeit des Betankens

idF BGBl. II Nr. 247/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010

Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur betankt werden, wenn ihre Flüssiggasanlage keine offensichtlichen Mängel aufweist und mit ihren Kraftgastanks oder den im Kraftfahrzeug oder im Anhänger fest eingebauten Druckbehältern ein gasdichter Anschluss (§ 13 Abs. 1) hergestellt werden kann. Das Zusammenfügen zweier oder mehrerer Übergangsstücke (Adapter) zur Herstellung einer Verbindung zum Füllanschluss des Kraftfahrzeuges oder des im Kraftfahrzeug fest eingebauten Druckbehälters ist unzulässig.