Dokument-ID: 196642

Vorschrift

Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV)

Inhaltsverzeichnis

§ 37. Aufstellung im Freien

idF BGBl. II Nr. 446/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2003

Werden Verdampfer, Verdichter oder Pumpen im Freien aufgestellt, so muss sichergestellt sein, dass ihre Funktionstüchtigkeit durch Witterungseinflüsse nicht beeinträchtigt werden kann.