© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 196696

Vorschrift

Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV)

Inhaltsverzeichnis

§ 79. Kontrolle

idF BGBl. II Nr. 446/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2003

Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen erst eingebettet bzw. erdgedeckt werden, wenn die Unversehrtheit des Korrosionsschutzes des Behälters am Aufstellungsort unmittelbar vor der Einbettung bzw. Erddeckung durch eine Hochspannungsprüfung festgestellt worden ist. Das Ergebnis der Prüfung muss schriftlich festgehalten sein; dieser Prüfungsbefund muss im Original im Betrieb aufbewahrt werden.