Dokument-ID: 149345

Vorschrift

Gasgesetz (VlbgGasG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Strafbestimmungen

idF LGBl. Nr. 44/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Eine Übertretung begeht, wer

  1. den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 und 2 oder den Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt,
  2. eine Gasanlage ohne die im § 3 vorgeschriebene behördliche Bewilligung errichtet oder abändert,
  3. die in Bewilligungen nach § 3 getroffenen Anordnungen nicht einhält, (LGBl. Nr. 44/2013)
  4. gemäß § 4 Abs. 4 bis 6 missbräuchlich einen Prüfungsbefund ausstellt oder (LGBl. Nr. 6/2009)
  5. gemäß § 4 Abs. 5 oder 6 eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Gasanlage in Betrieb nimmt, betreibt oder mit Gas beliefert, bevor ein entsprechender Prüfungsbefund vorliegt. (LGBl. Nr. 6/2009)

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.