Dokument-ID: 099570

Vorschrift

Gassicherheitsgesetz (GasSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Abnahme, Inbetriebnahme

idF LGBl. Nr. 21/2001 | Datum des Inkrafttretens 20.02.2001

(1) Der Betreiber einer bewilligungs- oder meldepflichtigen Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten vor der ersten Inbetriebnahme dahin prüfen zu lassen, ob die Sicherheitserfordernisse nach § 3 sowie bei bewilligungspflichtigen Anlagen die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen eingehalten sind.

(2) Über das Ergebnis dieser Prüfung ist ein Abnahmebefund über die Erfüllung der Sicherheitserfordernisse sowie bei bewilligungspflichtigen Anlagen der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen zu erstellen. Insbesondere sind darin zutreffendenfalls zu bestätigen:

  1. die Dichtheit der gesamten Anlage;
  2. die richtige Einstellung und Funktion aller Gasverbrauchsgeräte, Sicherheits- und Regeleinrichtungen; und
  3. die einwandfreie Funktion der Abgas- und allenfalls erforderlichen Lüftungsanlagen.

(3) Der Betreiber hat bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen der Behörde und bei meldepflichtigen Gasanlagen dem Gasverteilerunternehmen eine Ausfertigung des Abnahmebefundes vorzulegen. Vor Vorlage des Abnahmebefundes darf die Gasanlage zur bestimmungsgemäßen Benutzung nicht in Betrieb genommen werden.

(4) Zur Prüfung der Gasanlage und Ausstellung des Abnahmebefundes sind befugt:

  1. Ziviltechniker und akkreditierte Prüfstellen im Rahmen ihrer Befugnisse;
  2. Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Herstellung, Änderung und Instandsetzung der zu überprüfenden Gasanlage berechtigt sind;
  3. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros (§ 211 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194) berechtigt sind; und
  4. Gasverteilerunternehmen, wenn und so weit ihnen Personen zur Verfügung stehen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften die Befähigung zur Ausübung der unter Z 2 angeführten Tätigkeiten besitzen.

(5) Der Aussteller des Abnahmebefundes hat für jene Teile der Gasanlagen, zu deren Überprüfung er nach den gewerberechtlichen Vorschriften nicht befugt ist, eine Bestätigung über die Erfüllung der Sicherheitserfordernisse von den dafür nach den gewerberechtlichen Vorschriften Befugten einzuholen, die dem Abnahmebefund anzuschließen ist.

(6) Form und Inhalt des Abnahmebefundes richten sich nach einem Formular, das durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist.