Dokument-ID: 099572

Vorschrift

Gassicherheitsgesetz (GasSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Befugnisse der Behörde

idF LGBl. Nr. 82/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2000

(1) Die Behörde kann Gasanlagen jederzeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide überprüfen. Eine Überprüfung ist vorzunehmen, wenn die Behörde über das Vorliegen von Mängeln gemäß § 11 Abs 2 bzw § 13 Abs 2 verständigt worden ist. Die Betreiber der Gasanlagen oder die sonst darüber Verfügungsberechtigten haben zu diesem Zweck den Organen der Behörde im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren und jede Auskunft zu erteilen, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

(2) Wenn eine Überprüfung ergibt, dass sich eine Gasanlage nicht in einem den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide entsprechenden Zustand befindet, hat die Behörde dem Betreiber der Anlage oder dem sonst darüber Verfügungsberechtigten die Behebung der Mängel innerhalb angemessener, vier Wochen nicht übersteigender Frist aufzutragen.

(3) Bei infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage unmittelbar drohender Gefahr hat die Behörde auf Gefahr und Kosten des Betreibers der Gasanlage oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Diese Maßnahmen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden. Sie sind von der Behörde aufzuheben, wenn der Grund für die getroffene Maßnahme weggefallen ist.

(4) Wenn eine Überprüfung ergibt, dass für eine bewilligungspflichtige Gasanlage keine Bewilligung vorliegt, hat die Behörde dem Betreiber der Anlage oder dem sonst darüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage innerhalb angemessener Frist aufzutragen, wenn nicht innerhalb einer von der Behörde festgesetzten Frist ein Ansuchen um Erteilung der Bewilligung eingebracht wird oder die Gasanlage nicht bewilligungsfähig ist.