Dokument-ID: 099576

Vorschrift

Gassicherheitsgesetz (GasSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Strafbestimmungen

idF LGBl. Nr. 82/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2000

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

  1. eine nach § 5 Abs 1 und 2 bewilligungspflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert;
  2. entgegen § 5 Abs 4 eine Gasanlage errichtet oder wesentlich ändert, ohne vorher das Gasverteilerunternehmen verständigt zu haben;
  3. gemäß § 7 vorgeschriebene Auflagen nicht einhält oder gegen danach vorgeschriebene Bedingungen verstößt;
  4. gemäß § 9 Abs 2 vorgeschriebene Auflagen nicht einhält;
  5. entgegen § 10 Abs 1 eine Gasanlage vor der ersten Inbetriebnahme nicht prüfen lässt;
  6. entgegen § 10 Abs 3 vor der ersten Inbetriebnahme einer Gasanlage der Behörde bzw dem Gasverteilerunternehmen keinen positiven Abnahmebefund vorlegt;
  7. eine bewilligungspflichtige Gasanlage nicht gemäß § 11 Abs 1 wiederkehrend überprüfen lässt;
  8. den Organen der Behörde oder des Gasverteilerunternehmens entgegen § 12 Abs 1 bzw 13 Abs 1 den Zutritt zu den Gasanlagen verwehrt;
  9. der Warn- oder Meldepflicht gemäß § 14 nicht nachkommt.

Die Übertretungen sind in den Fällen der Z 1, 2 und 5 mit Geldstrafe bis zu 5.000 € und in den Fällen der Z 3, 4, 6 bis 9 mit Geldstrafe bis zu 2.500 € zu bestrafen. Eine Bestrafung wegen einer Übertretung nach Z 6 kommt neben einer Bestrafung wegen einer Übertretung nach Z 5 nicht in Betracht.

(2) Der strafbare Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 Z 1 endet erst mit Rechtskraft der erforderlichen Bewilligung.