Dokument-ID: 099562

Vorschrift

Gassicherheitsgesetz (GasSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmungen

idF LGBl. Nr. 82/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2000

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

  1. Gasanlagen: Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase einschließlich der Abgasführung;
  2. Gasgeräte: jene Teile einer Gasanlage, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet werden und die mit brennbaren Gasen und gegebenenfalls bei einer normalen Wassertemperatur von nicht mehr als 105 °C betrieben werden; als Gasgeräte gelten auch Gas-Gebläsebrenner und zugehörige Wärmetauscher;
  3. brennbares Gas: jeder Körper, der bei einem Druck von 1 bar und einer Temperatur von 15 °C einen gasförmigen Aggregatzustand aufweist und an der Luft durch Energiezufuhr entzündet werden kann. Das sind insbesondere:
    1. Erdgasaustauschgase der ersten Gasfamilie,
    2. die zur Versorgung über Leitungen (Rohrnetze) abgegebenen Gase der zweiten Gasfamilie (Erdgas),
    3. die Gase der dritten Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan und Butan und deren Gemische),
    4. die Deponiegase und
    5. die Biogase;
  4. Normzustand: der Zustand des Gases bei einem Druck von 1.013,25 mbar und einer Temperatur von 0 °C;
  5. Gasverteilerunternehmen (GVU): ein Unternehmen, das befugt ist, brennbare Gase über Leitungen (Rohrnetze) an andere abzugeben;
  6. Norm-Kubikmeter (m3 NZ): ein Kubikmeter Gas im Normzustand;
  7. Schutzzone: der Bereich um die Gasanlage oder Teile derselben, der einerseits dem Schutz von Personen und Sachen und andererseits dem Schutz der Gasanlage dient;
  8. Sicherheitsabstände: jene Abstände, die zu benachbarten Anlagen oder Bauten zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung einzuhalten sind;
  9. Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.