Dokument-ID: 099564

Vorschrift

Gassicherheitsgesetz (GasSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Gleichwertigkeit

idF LGBl. Nr. 82/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2000

Sicherheitstechnische Vorschriften eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig, wenn sie den gleichen Schutz der Interessen nach § 3 Abs 1 sicherstellen.