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Dokument-ID: 056411

Vorschrift

Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (Ktn) (K-GFPO-DVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 2.

idF LGBl. Nr. 50/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1990

Bei Feuerstätten gemäß § 1 Abs 1, für die hinsichtlich des Brandverhaltens ein Prüfzeugnis einer berechtigten Prüfanstalt vorliegt, sind die von den Prüfanstalten zugelassenen Mindestabstände zwischen heißen Bestandteilen der Feuerstätten und brennbaren Stoffen einzuhalten.