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Dokument-ID: 056412
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (Ktn) (K-GFPO-DVO)
§ 3.
Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe und unter Feuerstätten für flüssige Brennstoffe sind brennbare Fußböden durch Bodenbleche, Auffangtassen oder ähnliches aus unbrennbarem Material zu schützen.