Dokument-ID: 056421

Vorschrift

Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (Ktn) (K-GFPO-DVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 11.

idF LGBl. Nr. 50/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1990

In Gewerbe- und Industrieanlagen sind folgende Brandschutzeinrichtungen anzubringen und bereitzuhalten:

  1. In diesen Objekten ist je Geschoß für die ersten 100 m² Bodenfläche ein Kleinlöschgerät und für je weitere angefangene 400 m² Bodenfläche je ein weiteres Kleinlöschgerät mit wenigstens 12 kg Löschmittelinhalt (bei flüssigen Löschmitteln 10 l) bereitzuhalten (anstelle eines 12-kg-Löschers können auch zwei 6-kg-Löscher treten). In Arbeits-, Produktions- und Lagerräumen von mehr als 400 m² Bodenfläche sind je Brandabschnitt die Löschgeräte durch Wandhydranten mit Zubehör und durch fahrbare Löschgeräte zu erweitern. Dies gilt nicht für Anlagen mit größerer Brandgefahr (§ 32 Abs 1 der FPO).
  2. Erfordert es die Art des Betriebes, so sind auch entsprechende Mengen von Sonderlöschmitteln bereitzuhalten.
  3. In Betriebsanlagen mit großem Brandrisiko, bei Gefährdung von Personen oder bei Betriebsanlagen mit großer Bodenfläche, bei denen eine Brandabschnittsbildung aus betrieblichen Gründen nicht vorhanden ist, sind Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätige Löschanlagen anzubringen. Bei eingeschossigen Gebäuden – bzw bei mehrgeschossigen Gebäuden im obersten Geschoß – ist überdies eine Brandrauchentlüftungsanlage anzubringen. Vorkehrungen für die Weiterleitung der Brandmeldung müssen gegeben sein. In Großgeschäften, Warenhäusern und Einkaufszentren mit mehr als 1000 m² Nutzfläche sowie in Hochregallagern müssen Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätige Löschanlagen angebracht werden.