Dokument-ID: 056422

Vorschrift

Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (Ktn) (K-GFPO-DVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 12.

idF LGBl. Nr. 50/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1990

Auf Lagerplätzen und Lagerstätten sind folgende Löscheinrichtungen und Löschmittel bereitzuhalten:

Bei Lagerungen von festen brennbaren Stoffen ist für die ersten 200 m² Lagerfläche ein Kleinlöschgerät und je nach Entzündlichkeit des Lagergutes für je weitere angefangene 400 m² bis 1000 m² Lagerfläche ein weiteres Kleinlöschgerät mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt bereitzuhalten. Bei Lagerungen von mehr als 1000 m² Lagerfläche ist eine Löschwasserentnahmestelle mit mindestens 800 l/min. auf die Dauer von einer Stunde vorzusehen. Bei erhöhter Brandgefahr bzw größerer Ausdehnung der Lagerfläche hat die Gemeinde weitere Löscheinrichtungen bzw Löschmittel vorzuschreiben. Bei Lagerstätten von brennbaren Stoffen, bei denen sich durch Wärmeeinwirkung zusätzliche Gefahren ergeben (zB Flüssigkeits- und Gasbehälter), sind Anlagen zur Kühlung der Behälter anzubringen. An Großbehältern für brennbare Flüssigkeiten mit mehr als 500 m³ Inhalt sind selbsttätige Löschanlagen anzubringen. Die für die Brandbekämpfung und Kühlung erforderliche Wasserversorgung muß gesichert sein. Für eine Brandalarmweiterleitung ist Sorge zu tragen.