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Dokument-ID: 056416

Vorschrift

Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (Ktn) (K-GFPO-DVO)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Brandschutzeinrichtungen

§ 6.

idF LGBl. Nr. 50/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1990

Folgende Brandschutzeinrichtungen (Löschgeräte, Löscheinrichtungen, Löschmittel, Brandmeldeeinrichtungen usw) gelten als geeignet:

  1. Geräte für die erste Löschhilfe – Kleinlöschgeräte:
    1. Geprüfte Handfeuerlöscher, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen;
    2. sonstige Kleinlöschgeräte, wie Kübelspritze, Krükenspritze, Wasserauslaufhahn mit Schlauch und Strahlrohr, Feuerpatsche, Löschdecke, Waldbrandwerkzeug;
  2. Geräte für die erweiterte Löschhilfe:
    1. Wandhydranten bzw Hydranten mit verrottungsfesten Schläuchen und absperrbaren Armaturen,
    2. Kleintragkraftspritzen oder Pumpen mit Schläuchen und Armaturen,
    3. fahrbare Löschgeräte mit 20 kg bis 250 kg Löschmittelinhalt,
    4. Steigleitungen;
  3. Automatische und stationäre Löschanlagen:
    1. Naßlöschanlagen (Sprinkleranlagen, Berieselungsanlagen, Wasservorhänge),
    2. Schaumlöschanlagen,
    3. Trockenlöschanlagen,
    4. Kohlendioxidlöschanlagen,
    5. Halonlöschanlagen;
  4. Löschmittel:
    1. Löschwasser (Wasserversorgungsanlagen, Behälter, Gewässer uä),
    2. Sonderlöschmittel (Schaummittel, Löschpulver, Kohlendioxid, Halone etc);
  5. Brandrauchentlüftungsanlagen:
    Automatisch, netzunabhängig oder händisch.