Dokument-ID: 056418

Vorschrift

Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (Ktn) (K-GFPO-DVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 8.

idF LGBl. Nr. 50/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1990

(1) In den Stiegenhäusern aller Wohnobjekte sind folgende geeignete Brandschutzeinrichtungen anzubringen und bereitzuhalten:

  1. In Einfamilienhäusern: Mindestens ein Kleinlöschgerät;
  2. in mehrgeschossigen Häusern mit bis zu drei Wohneinheiten je Geschoß: für zwei Geschosse mindestens ein Kleinlöschgerät;
  3. in mehrgeschossigen Häusern mit vier und mehr Wohneinheiten je Geschoß: für jedes Geschoß mindestens ein Kleinlöschgerät;
  4. in Häusern mit mehreren Wohneinheiten: für jedes Kellergeschoß ein Kleinlöschgerät.

(2) Für besonders brandgefährdete Abschnitte eines Wohnobjektes sind weitere Kleinlöschgeräte vorzusehen.

(3) Für Feuerlöschzwecke muß in einem Umkreis von maximal 300 m um ein Hochhaus eine Löschwassermenge von mindestens 1600 l/min. auf die Dauer von mindestens drei Stunden zur Verfügung bereitgehalten werden. In Hochhäusern ist überdies eine Brandmeldeeinrichtung anzubringen.