Dokument-ID: 056419

Vorschrift

Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (Ktn) (K-GFPO-DVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 9.

idF LGBl. Nr. 50/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1990

In öffentlichen Gebäuden sind folgende Brandschutzeinrichtungen anzubringen und bereitzuhalten:

  1. In Schulen, Kindergärten, Vortragssälen, Verwaltungsgebäuden und ähnlichen Gebäuden sind je Geschoß für die ersten 200 m2 Bodenfläche zwei und für je weitere 300 m2 Bodenfläche ein weiteres geeignetes Kleinlöschgerät bereitzuhalten. Übersteigt die Geschoßfläche 800 m2, so muß je Geschoß ein Wandhydrant mit Schlauch und Strahlrohr angebracht werden. In Gebäuden mit mehr als vier Geschossen oder einer Geschoßfläche mit mehr als 800 m2 ist überdies eine Steigleitung mit mindestens 50 mm Durchmesser mit Anschluß für Schlauchleitungen der Feuerwehr sowie eine Brandmeldeeinrichtung anzubringen.
  2. In Krankenanstalten, Altersheimen, Pflegeanstalten, Sanatorien und Kuranstalten:
    Je Geschoß ist für die ersten 100 m2 Bodenfläche ein und für je weitere 200 m2 Bodenfläche ein weiteres Kleinlöschgerät bereitzuhalten. Für besonders brandgefährdete Räume (wie Laboratorien, Operationsräume usw) sind zusätzliche Kleinlöschgeräte bereitzuhalten. Bei einer Geschoßfläche von über 400 m2 ist für je 400 m2 Bodenfläche ein Wandhydrant mit Schlauch und Strahlrohr anzubringen. In Gebäuden mit mehr als vier Geschossen oder mit einer Gesamtbodenfläche von mehr als 800 m2 ist eine Steigleitung mit mindestens 50 mm Durchmesser, mit Anschluß für Schlauchleitungen der Feuerwehr sowie eine Brandmeldeeinrichtung anzubringen.
  3. In Museen, Bibliotheken, Archiven und ähnlichen Gebäuden:
    Für die ersten 100 m2 Bodenfläche sind je Geschoß zwei und für je weitere 200 m2 ein weiteres geeignetes Kleinlöschgerät bereitzuhalten. Zusätzliche Löschgeräte sind für Werkstätten erforderlich. In Museen, Bibliotheken, Archiven und ähnlichen Objekten mit mehr als 400 m2 Bodenfläche oder in Gebäuden mit besonders wertvollem oder wichtigem Inhalt sind Brandmeldeeinrichtungen und, soweit baulich möglich, auch Brandrauchentlüftungsanlagen anzubringen. In Objekten mit mehr als vier Geschossen muß überdies eine Steigleitung mit mindestens 50 mm Durchmesser mit Anschlüssen für Schlauchleitungen der Feuerwehr in jedem Geschoß angebracht werden.