Dokument-ID: 056427

Vorschrift

Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (Ktn) (K-GFPO-DVO)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Alarmzeichen

§ 16.

idF LGBl. Nr. 50/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1990

Zur Alarmierung der Feuerwehr bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen wird folgendes Alarmzeichen festgesetzt:

15 Sek.

 

15 Sek.

 

15 Sek.

 

7 Sek.

 

7 Sek.

 

Sirenensignal mit einem Dauerton von 3 x 15 Sekunden mit zweimaliger Unterbrechung von 7 Sekunden. Das Signal ist im Bedarfsfall zu wiederholen.