Dokument-ID: 213399

Vorschrift

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)

Inhaltsverzeichnis

26. Einwirkung durch den Organismus besonders belastende HITZE

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

  • der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
  • technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
  • zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
  • dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.

Ergometrie:

Die Ergometrie ist bei der Erstuntersuchung und alle zwei Jahre durchzuführen.

Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung Koronarkranker ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den „Praxisleitlinien Ergometrie“ der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft durchzuführen.

Weitere Bestimmungen zur Durchführung der Ergometrie sind im Teil I/3 geregelt.

d. Beurteilung:

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

  • Bei Vorliegen einer Leistung von weniger als 80 % des Normwertes bei der Ergometrie.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch den Organismus besonders belastende Hitze verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:

  • Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für die Ergometrie,
  • nachgewiesener Arteriosklerose,
  • arterieller Verschlusskrankheit,
  • hochgradiger Fettleibigkeit ab Adipositas Grad II in der Eignungsuntersuchung,
  • wiederholter Unterschreitung von 80 % des entsprechenden Normwertes in der Ergometrie bei
  • einer Folgeuntersuchung.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

  • zwei Jahre;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

  • sechs Monate.

(BGBl. II Nr. 26/2014)