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Dokument-ID: 754846

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung (Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs 6) (nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 161/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 6 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn sich natürliche Personen, in den Fällen von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die im § 13 Abs. 7 genannten Personen, später durch längere Zeit einwandfrei verhalten haben.