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Dokument-ID: 754870
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
§ 45. Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters bzw Zwangspächters (nichtamtliche Überschrift)
Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachverhältnisses (Anm. d. Red.: Korrekt „Pachtverhältnisses“). Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.