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Dokument-ID: 754874
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
§ 48. Beendigung der Ausübungsbefugnis in der weiteren Betriebsstätte (nichtamtliche Überschrift)
Das Recht zur Ausübung eines der im § 94 Z 18, 55, 65 und 80 genannten Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte erlischt mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde.