Dokument-ID: 766027

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 84m. Verordnungsermächtigung

idF BGBl. I Nr. 81/2015 | Datum des Inkrafttretens 10.07.2015

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen über

  1. die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall,
  2. das Sicherheitskonzept,
  3. das Sicherheitsmanagementsystem
  4. den Sicherheitsbericht und
  5. den internen Notfallplan

zu erlassen.