Dokument-ID: 755062

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

h) Organisation und Verfahren bei Prüfungen

§ 350. Berechtigung zur Durchführung von Prüfungen (nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 94/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

Zur Durchführung der Meister- und Befähigungsprüfungen und der Unternehmerprüfung sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Meisterprüfungsstellen eingerichtet. Diese werden durch einen Leiter vertreten. Dieser muss mit den bezüglichen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz verfügen. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Funktion des Leiters der Meisterprüfungsstelle öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ der Landeskammer.

(BGBl. I Nr. 94/2017)