Dokument-ID: 755173

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 365w. Verbot der Informationsweitergabe

idF BGBl. I Nr. 65/2020 | Datum des Inkrafttretens 22.07.2020

(1) Der Gewerbetreibende darf weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass gemäß § 365t eine Übermittlung von Informationen gerade erfolgt, erfolgen wird oder erfolgt ist oder dass eine Analyse wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gerade stattfindet oder stattfinden könnte. Der Gewerbetreibende hat auch sein leitendes Personal und seine Angestellten entsprechend zu verpflichten. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden oder auf die Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken. Zudem hat der Gewerbetreibende, wenn er Kenntnis davon erhält, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt gemäß § 365t Abs. 1 vorliegt und er vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auszusetzen und hat stattdessen die Geldwäschemeldestelle umgehend mittels Verdachtsmeldung zu informieren.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 steht einer Informationsweitergabe zwischen derselben Unternehmensgruppe angehörenden Kreditinstituten und Versicherungsvermittlern (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) oder zwischen diesen Instituten und ihren Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern nicht entgegen. Dies setzt voraus, dass sich diese Zweigstellen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß § 365z Abs. 1 bis 6, darunter Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, halten und die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren die Anforderungen der Geldwäsche – RL erfüllen.
(BGBl. I Nr. 65/2020)

(3) Bei Versicherungsvermittlern (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) steht das Verbot nach Abs. 1 in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen und an denen zwei oder mehr Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen diesen nicht entgegen. Dies setzt voraus, dass es sich bei diesen um Versicherungsvermittler (§ 365m1 Abs. 2 Z 4) aus einem Mitgliedstaat oder um Einrichtungen in einem Drittland, in dem den Regelungen der Geldwäsche-RL gleichwertige Anforderungen gelten, handelt und sie derselben Berufskategorie angehören und gleichwertigen Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen.
(BGBl. I Nr. 65/2020)

(BGBl. I Nr. 95/2017)