Dokument-ID: 755175

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 365y. Datenschutz, Aufbewahrung von Aufzeichnungen und statistische Daten

idF BGBl. I Nr. 65/2020 | Datum des Inkrafttretens 22.07.2020

(1) Der Gewerbetreibende hat die nachstehenden Dokumente und Informationen für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch die Geldwäschemeldestelle oder die Behörde aufzubewahren:

1.

bei Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden eine Kopie der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind, einschließlich Informationen – soweit verfügbar –, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG ABl. Nr. L 257 vom 23. Juli 2014 S 73 oder mittels anderer anerkannter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion;

2.

die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen als Originale oder als Kopien, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion. Der Gewerbetreibende hat einer Anforderung der Geldwäschemeldestelle im Rahmen ihrer Aufgaben zur Einholung und Nutzung von Informationen für deren im ersten Satz genannten Zweck zu entsprechen, selbst, wenn keine vorherige Meldung gemäß § 365t erstattet wurde.

(BGBl. I Nr. 65/2020)

(2) Der Gewerbetreibende hat die personenbezogenen Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Abs. 1 zu löschen, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine Verpflichtung zur längeren Speicherung der Daten besteht.

(3) Der Gewerbetreibende hat über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen voll und ganz sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder anderer zuständiger Behörden vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob er mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten hat, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf der Grundlage von Art. 1 der Geldwäsche-RL ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 anzusehen.
(BGBl. I Nr. 65/2020)

(5) Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Abschnittes sind die Datenschutz-Grundverordnung und das Datenschutzgesetz anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 65/2020)

(6) Personenbezogene Daten dürfen von Gewerbetreibenden auf der Grundlage dieses Abschnittes ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden und dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Es ist untersagt, personenbezogene Daten auf der Grundlage dieses Abschnitts für andere Zwecke, wie beispielsweise für kommerzielle Zwecke, zu verarbeiten.
(BGBl. I Nr. 65/2020)

(7) Die Gewerbetreibenden haben neuen Kunden die nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen, bevor sie eine Geschäftsbeziehung begründen oder gelegentliche Transaktionen ausführen. Diese Informationen haben insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den Rechtspflichten des Gewerbetreibenden gemäß dem vorliegenden Abschnitt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu enthalten.
(BGBl. I Nr. 65/2020)

(8) In Anwendung des Verbots der Informationsweitergabe gemäß § 365w Abs. 1 kann eine Sicherstellung öffentlicher Interessen gemäß Art. 23 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung dann vorliegen, wenn die Verweigerung einer Auskunft eine erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, um

1.

dem Gewerbetreibenden oder der Behörde die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben für die Zwecke dieses Bundesgesetzes zu ermöglichen oder

2.

behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen oder Verfahren für die Zwecke dieses Bundesgesetzes nicht zu behindern und zu gewährleisten, dass die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht gefährdet wird.

(BGBl. I Nr. 65/2020)

(9) Die Behörde hat als Beitrag zur Vorbereitung der Risikobewertungen gemäß den §§ 365r Abs. 5 und 365s Abs. 6 sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Die Behörde hat jedenfalls umfassende und nachhaltige Überprüfungsmaßnahmen, insbesondere durch Überprüfungen vor Ort hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen, zu setzen. Die Statistiken haben zu erfassen:

1.

Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Geltungsbereich dieser Bestimmungen fallen, einschließlich der Anzahl der Unternehmen und natürlichen Personen und der Einheiten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors

2.

die Zahl der behördlichen Meldungen an die Meldestelle und

3.

jeweils aufgeschlüsselt nach gewerblichen Berufen die Zahl der Verstöße sowie die Zahl der wegen eines Verstoßes gegen § 366b geführten Verwaltungsstrafverfahren,

4.

die Zahl der Maßnahmen vor Ort oder anderswo sowie

5.

Anzahl und Höhe der auf Grundlage der festgestellten Verstöße verhängten Geldstrafen oder Verwaltungsmaßnahmen,

6.

das Personal, das den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden (§ 333) zugewiesen wurde.

Die Statistiken und Daten sind dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort jeweils jährlich sowie auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

(BGBl. I Nr. 65/2020)

(10) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Statistiken zur Verwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 und Abs. 4 der Geldwäsche-RL dem Bundesminister für Finanzen jährlich zu übermitteln.
(BGBl. I Nr. 65/2020)

(11) Um die wirksame Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zu erleichtern und zu fördern, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort der Europäischen Kommission die Liste der zuständigen Behörden einschließlich ihrer Kontaktdaten zu übermitteln und dafür Sorge zu tragen, dass die der Kommission übermittelten Informationen auf dem neuesten Stand gehalten werden.
(BGBl. I Nr. 65/2020)