Dokument-ID: 755177

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 365z. Interne Verfahren, Schulungen und Rückmeldung

idF BGBl. I Nr. 65/2020 | Datum des Inkrafttretens 22.07.2020

(1) Der Gewerbetreibende, der Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren einzurichten, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese Strategien und Verfahren müssen auf Ebene der Zweigstellen und mehrheitlich im Besitz des Gewerbetreibenden befindlichen Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umgesetzt werden.

(2) Ein Gewerbetreibender mit Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat hat sicherzustellen, dass diese Niederlassungen den zur Umsetzung der Geldwäsche-RL verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats Folge leisten.
(BGBl. I Nr. 65/2020)

(3) Der Gewerbetreibende hat in dem Fall, dass er Zweigstellen oder mehrheitlich in seinem Besitz befindliche Tochterunternehmen in Drittländern hat, in denen die Mindestanforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weniger streng sind als die Anforderungen nach diesem Bundesgesetz, zu veranlassen, dass diese Zweigstellen und mehrheitlich in seinem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in den betreffenden Drittländern die Anforderungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich aller Bestimmungen über Datenschutz anwenden, soweit das Recht des Drittlandes dies zulässt.

(4) Die Behörde hat die Europäischen Aufsichtsbehörden über Fälle zu unterrichten, in denen die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, um im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens eine Lösung anzustreben. Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen und Verfahren nicht gestatten, sind etwaige rechtliche Beschränkungen zu berücksichtigen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Maßnahmen und Verfahren behindert werden kann, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf Geheimhaltungspflicht oder Datenschutz und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diesen Zweck relevant sein können, behindern.
(BGBl. I Nr. 65/2020)

(4a) Bei einem Versicherungsvermittler, der Teil einer Gruppe ist und dessen Mutterunternehmen in Österreich niedergelassen ist, hat die Behörde die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes sowie die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien und Verfahren gemäß Abs. 1 zu beaufsichtigen. Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende seinen Hauptsitz hat, zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Anforderungen der Geldwäsche-RL zu gewährleisten.
(BGBl. I Nr. 65/2020)

(5) In Fällen, in denen die Umsetzung der gemäß Abs. 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, hat der Gewerbetreibende sicherzustellen, dass die Zweigstellen und mehrheitlich in seinem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in diesem Drittland zusätzliche Maßnahmen anwenden, um dem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und die Behörde zu unterrichten. Reichen die zusätzlichen Maßnahmen nicht aus, so hat die Behörde zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen zu treffen, wobei sie unter anderem vorschreibt, dass die Gruppe in dem Drittland keine Geschäftsbeziehungen eingeht oder diese beendet und keine Transaktionen in dem Drittland vornimmt, und nötigenfalls verlangt, dass die Gruppe ihre Geschäfte dort einstellt.

(6) Innerhalb der Gruppe muss ein Informationsaustausch zugelassen sein. Der Geldwäschemeldestelle übermittelte Informationen über einen Verdacht, dass Gelder aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, haben innerhalb der Gruppe weitergegeben zu werden, es sei denn, die Geldwäschemeldestelle erteilt andere Anweisungen.

(7) Der Gewerbetreibende hat durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu seinen Risiken und der Art und Größe seines Gewerbebetriebs stehen, sicherzustellen, dass seine Angestellten die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, einschließlich einschlägiger Datenschutzbestimmungen, kennen. Diese Maßnahmen schließen die Teilnahme seiner Angestellten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen ein, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

(8) Die Geldwäschemeldestelle hat der Wirtschaftskammer Österreich zum Zwecke der Information der Gewerbetreibenden sowie der Behörde aktuelle Informationen über Methoden der Betreiber von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen, zur Verfügung zu stellen. Die Wirtschaftskammer Österreich hat die Gewerbetreibenden entsprechend zu informieren.

(9) Die Geldwäschemeldestelle hat dem Gewerbetreibenden eine zeitnahe Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, soweit dies praktikabel ist.

(BGBl. I Nr. 95/2017)