Dokument-ID: 804658

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 373l. Verbindungsstelle

idF BGBl. I Nr. 155/2015 | Datum des Inkrafttretens 18.01.2016

Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 373i bis 373k zu unterstützen, insbesondere wenn eine zuständige Behörde keinen Zugang zum IMI hat. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und 3, Abs. 5 und Abs. 6 des Dienstleistungsgesetzes – DLG, BGBl. I Nr. 100/2011, sind anzuwenden. Verbindungsstelle ist der örtlich zuständige Landeshauptmann.

(BGBl. I Nr. 155/2015)