Dokument-ID: 203589

Vorschrift

Giftverordnung 2000 (GiftVO 2000)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anwendungsbereich

idF BGBl. II Nr. 229/2016 | Datum des Inkrafttretens 19.08.2016

Diese Verordnung gilt für Stoffe und Gemische, die folgendermaßen einzustufen und in entsprechender Form zu kennzeichnen sind (Gifte gemäß § 35 ChemG 1996):

1.

„Akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise

 

  • „Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300)
  • „Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310)
  • „Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330),

2.

„Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise

 

  • „Giftig bei Verschlucken“ (H301)
  • „Giftig bei Hautkontakt“ (H311)
  • „Giftig bei Einatmen“ (H331)

oder

 

3.

„Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis

 

  • „Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H370).

(BGBl. II Nr. 229/2016)