Dokument-ID: 203591

Vorschrift

Giftverordnung 2000 (GiftVO 2000)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Giftbezug durch Betriebe und selbständige berufsmäßige Verwender

idF BGBl. II Nr. 229/2016 | Datum des Inkrafttretens 19.08.2016

(1) Zwecks Erlangung einer Bescheinigung für den Giftbezug ist von dem Betrieb bzw. dem selbständigen berufsmäßigen Verwender eine Meldung gemäß § 41a ChemG 1996 unter Verwendung einer Vorlage nach dem Muster von Punkt 1.1 der Anlage 1 an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, in der insbesondere die berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit des Melders, benötigte Gifte und deren Verwendungszweck, sowie Namen der gemäß §§ 4 und 5 qualifizierten Person(en) angeführt sein müssen. Im Falle mehrerer Betriebsstätten ist die Meldung für jede Betriebsstätte, in der Gifte benötigt werden, gesondert zu erstatten. Der Meldung sind alle erforderlichen Unterlagen gemäß § 41a Abs. 2 ChemG 1996 anzuschließen.

(2) Bei Vorliegen der gemäß § 41a ChemG 1996 erforderlichen Informationen und Unterlagen hat die Bezirksverwaltungsbehörde – nach erfolgter Prüfung – dem Betrieb bzw. selbständigen berufsmäßigen Verwender unverzüglich eine Bescheinigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 ChemG 1996 nach dem in Anlage 3 vorgesehenen Muster auszustellen.

(BGBl. II Nr. 229/2016)