Dokument-ID: 203593

Vorschrift

Giftverordnung 2000 (GiftVO 2000)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Kenntnisse der Ersten Hilfe

idF BGBl. II Nr. 229/2016 | Datum des Inkrafttretens 19.08.2016

(1) Die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe im Sinne des § 41b Abs. 1 Z 2 ChemG 1996 sind nachzuweisen durch

  1. ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin oder
  2. den Nachweis einer Erste-Hilfe-Schulung gemäß Abs. 2 bis 4 oder
  3. eine Bestätigung einer Dienststelle einer Rettungsorganisation, dass die Person als Notfallhelfer für die Rettungsorganisation tätig ist und über die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.

(BGBl. II Nr. 229/2016)

(2) Der Nachweis der notwendigen Maßnahmen der Ersten Hilfe ist jedenfalls mit einer Bestätigung über eine mindestens 16-stündige Ersthelferausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2014, oder mit einer anderen, zumindest gleichwertigen Ausbildung erbracht. § 40 Abs. 3 AStV gilt sinngemäß.
(BGBl. II Nr. 229/2016)

(3) Der Nachweis der notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe kann durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses, der den in der Anlage 5 festgelegten Mindesterfordernissen entspricht, erbracht werden, wobei der Besuch des Kurses nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf.

(4)Betreffend Biozidprodukte und Weinbehandlungsmittel in der Land- und Forstwirtschaft, die Gifte sind, können die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe durch einen gültigen Sachkundenachweis gemäß den Ausführungsgesetzen der Bundesländer zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, nachgewiesen werden.
(BGBl. II Nr. 229/2016)

(5) (Anm. d. Red.: Abs. 5 wurde gem. BGBl. II Nr. 229/2016 aufgehoben.)