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Dokument-ID: 203603

Vorschrift

Giftverordnung 2000 (GiftVO 2000)

Inhaltsverzeichnis

Anlage 5

Mindesterfordernisse für einen Erste-Hilfe-Kurs zum Nachweis der notwendigen Erste-Hilfe-Kenntnisse

  1. Der Kurs wird vom Arbeiter-Samariterbund, vom Roten Kreuz oder einer vergleichbaren Rettungsorganisation durchgeführt.
  2. Der Vortragende muss Arzt mit absolvierter Notarztausbildung oder ein Mitarbeiter einer Organisation laut Z 1, der von der Organisation für die Lehrtätigkeit ausgebildet wurde, sein.
  3. Teilnehmerhöchstzahl: 20
  4. Die durchführende Organisation hat den Lernerfolg der Teilnehmer zu überprüfen und den Teilnehmern im Falle der erfolgreichen Teilnahme an dem Kurs eine Bestätigung darüber auszustellen.
  5. Der Kurs hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für diese Gegenstände aufgewendeten Mindestdauer von acht Unterrichtseinheiten (jeweils 50 Minuten) zu erstrecken:

Verpflichtung zur Hilfeleistung

Aufgaben des Ersthelfers

Rettungskette

Notruf (Einsatzkräfte) und Vergiftungsinformationszentrale

Chemikalienunfall, Gefahrgutunfall

Bergung eines Verunglückten

Kontrolle der Lebensfunktionen

Bewusstlosigkeit: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (stabile Seitenlage; ist von den Teilnehmern im Kurs zu üben)

Atem-Kreislauf-Stillstand: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (Herzdruckmassage und Beatmung; ist von den Teilnehmern im Kurs zu üben)

Schock: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (Lagerungen im Rahmen der Schockbekämpfung)

Vergiftungen über die Haut, den Verdauungstrakt und die Atemwege: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Selbstschutz

Verätzungen der Haut, der Augen und des Verdauungstraktes, Verbrennungen: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen

Wunden und Wundversorgung

(BGBl. II Nr. 229/2016)