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Dokument-ID: 152513
Halonbankverordnung (HalonbankV)
§ 1. Ziele
Ziele dieser Verordnung sind
die Festlegung von Anwendungen, in denen Halone nach dem 1. Jänner 2000 noch eingesetzt werden dürfen („kritische Verwendungszwecke“),
die Sicherstellung, dass der Einsatz von Halonen auf „kritische Verwendungszwecke“ eingeschränkt wird,
die Erfassung von in Österreich zum Zeitpunkt 1. Jänner 2000 vorhandenen Halonbeständen,
die Sicherstellung, dass durch die Einrichtung einer nationalen Halonbank aus diesen Beständen Halone für „kritische Verwendungszwecke“ zur Verfügung stehen und
die Kontrolle und Reduktion von Emissionen in die Umwelt.