Dokument-ID: 152517

Vorschrift

Halonbankverordnung (HalonbankV)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Einspeisung der Halone in die Halonbank

(1) Mit der Einspeisung der Halone in die Halonbank

  1. geht die sachenrechtliche Verfügungsbefugnis an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie über die jeweils eingespeisten Halone unter den nachstehenden Bedingungen über und

  2. obliegt es dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, die Halone bei gebotener Gelegenheit unter Einhaltung der im § 6 Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen in der jeweils verlangten Menge an einen kritischen Verwender zu einem Preis abzugeben, der sich nachweislich an einem zum Zeitpunkt der Abgabe auf internationalen Märkten erzielbaren Preis orientiert, und

  3. verzichtet der Eigentümer im vorhinein auf ein ihm aus einer allfälligen Abgabe seiner Halone an einen kritischen Verwender gebührendes Entgelt – jener Teil des Erlöses aus der Abgabe der Halone an einen kritischen Verwender, der nach Abzug der in Zusammenhang mit manipulativen Tätigkeiten anfallenden Kosten (zB Transport, Lagerung) verbleibt – zu Gunsten der Erfüllung des in Abs. 2 angeführten Zweckes unter der Voraussetzung, dass der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch entsprechende Maßnahmen sicherstellt, dass

    1. solche Erträge entsprechend den Bedingungen gemäß Abs. 2 verwendet werden,

    2. Vorkehrungen bezüglich der Entsorgung der von den Eigentümern eingespeisten Halone getroffen werden, und diese auch beinhalten, dass der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Entsorgung veranlasst und auch die Kosten der Entsorgung trägt, und dass

    3. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß lit. b der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Entsorgung veranlasst und die Kosten der Entsorgung trägt.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Erträge gemäß Abs. 1 Z 3 zur Bedeckung der Kosten für eine allfällige Entsorgung von Halonen zu verwenden. Soweit diese Erträge nicht für eine Bedeckung der Entsorgungskosten benötigt werden, sind diese nach Maßgabe der hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften der betrieblichen Umweltförderung im Inland zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Sinne des Abs. 1 Z 3 lit. b Vorkehrungen bezüglich der Entsorgung der von den Eigentümern eingespeisten Halone zu treffen. Wird eine Entsorgung, insbesondere durch eine Änderung der kritischen Verwendungszwecke gemäß § 2 Abs. 1, erforderlich, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Entsorgung zu veranlassen und deren Kosten zu tragen.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Eigentümer über die Art und Menge der von ihm in die Halonbank eingespeisten Halone eine Bestätigung auszustellen.