Dokument-ID: 152521

Vorschrift

Halonbankverordnung (HalonbankV)

Inhaltsverzeichnis

Anhang

Kritische Verwendungszwecke von Halonen

Verwendung von Halon 1301:

  • in Luftfahrzeugen für den Schutz von Mannschaftsräumen, Triebwerken, Frachträumen und Trockenbuchten (dry bays);

  • in militärischen Land- und Wasserfahrzeugen für den Schutz von Mannschafts- und Maschinenräumen;

  • für die Inertisierung von besetzten Räumen, in denen brennbare Flüssigkeiten oder Gase freigesetzt werden können, nämlich im militärischen Bereich, im Erdöl- und Erdgassektor sowie in der Petrochemie und in bestehenden Frachtschiffen;

  • für die Inertisierung von bestehenden bemannten Kommunikations- und Befehlszentren, die zur Verteidigung gehören oder anderweitig für die nationale Sicherheit wesentlich sind;

  • für die Inertisierung von Räumen, in denen das Risiko einer Dispersion radioaktiver Stoffe bestehen könnte;

  • in Anlagen des Ärmelkanal-Tunnels und damit verbundenen Einrichtungen und rollendem Eisenbahnmaterial.

Verwendung von Halon 1211:

  • in an Bord von Luftfahrzeugen verwendeten Handfeuerlöschern und festinstallierten Löschvorrichtungen für Triebwerke;

  • in Luftfahrzeugen für den Schutz von Mannschafts- und Maschinenräumen, Frachträumen und Trockenbuchten (dry bays).