Dokument-ID: 780253

Vorschrift

Industrieunfallverordnung 2015 (IUV 2015 )

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen und Darstellung der Bereiche, die von einem Betriebsunfall betroffen sein können

idF BGBl. II Nr. 229/2015 | Datum des Inkrafttretens 19.08.2015

Gefahrenquellen müssen wie folgt ermittelt, beurteilt und bewertet werden:

  1. es müssen die sicherheitsrelevanten Betriebsteile ermittelt werden, dh jene Teile der technischen Anlagen (§ 84b Z 8 GewO 1994), die wegen der vorhandenen Stoffmenge und der Art oder der besonderen Gefahren des Produktionsverfahrens und bzw. oder der Lagerbedingungen nach einschlägigem technischem Kenntnisstand als Auslöser eines Industrieunfalls in Frage kommen können, wobei Einzelmengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwellen nach Spalte 2 Teil 1 oder Spalte 2 Teil 2 der Anlage 5 zur GewO 1994 außer Betracht bleiben dürfen, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder ihres Abstands zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines Industrieunfalls in Betracht zu ziehen sind;
  2. für die sicherheitsrelevanten Betriebsteile im Sinne der Z 1 müssen jene Voraussetzungen ermittelt und dargestellt werden, die zu einem Industrieunfall führen können, und zwar unabhängig davon, ob die Ursachen für die Auslösung des Unfalls innerhalb oder außerhalb (gegebenenfalls auch in Folge grenzüberschreitender Auswirkungen) des Betriebs liegen. Zu diesem Zweck müssen die Szenarien möglicher Industrieunfälle nebst der Wahrscheinlichkeit oder der Bedingungen ihres Eintretens ermittelt und beschrieben werden, einschließlich einer Zusammenfassung der für die betrachteten Szenarien maßgebenden Auslöseereignisse. Als Ursachen der Industrieunfallszenarien müssen insbesondere
    1. betriebliche Ursachen,
    2. externe Ursachen, etwa in Zusammenhang mit Domino-Effekten (§ 84i GewO 1994), nicht unter den § 84b Z 1 GewO 1994 fallende benachbarte gewerbliche Betriebsanlagen und nicht den Bestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts unterliegende benachbarte Betriebsanlagen, Bereiche und Entwicklungen, die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jene von Domino-Effekten vergrößern könnten, und
    3. natürliche Ursachen (Naturgefahren)
      betrachtet werden;
  3. Ausmaß und Schwere der ermittelten Industrieunfallszenarien müssen auf Grund des Ergebnisses der Ermittlung der Eintrittswahrscheinlichkeit oder der Bedingungen des Eintretens von Industrieunfallszenarien gemäß Z 2 (erforderlichenfalls durch Auswirkungsbetrachtungen) abgeschätzt und dargestellt werden (durch Karten, Bilder oder gegebenenfalls Beschreibungen, aus welchen die Reichweite der Bereiche ersichtlich ist);
  4. die Ermittlung der sicherheitsrelevanten Betriebsteile im Sinne der Z 1, der Industrieunfallvoraussetzungen im Sinne der Z 2 und die Beurteilung von Ausmaß und Schwere der ermittelten Industrieunfallszenarien muss unter Anwendung systematischer Verfahren und anerkannter Methoden erfolgen; als Eintrittsvoraussetzungen müssen Ereignisse bezeichnet werden, die auf Grund anerkannter Annahmen ausgewählt wurden; werden andere Methoden angewendet, so müssen die dafür herangezogenen Grundlagen dokumentiert werden.