Dokument-ID: 034423

Vorschrift

Kälteanlagenverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Kennzeichnung

idF BGBl. Nr. 234/1972 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1973

(1) An jeder Kältemaschine muß außer dem Schild des Herstellers an deutlich sichtbarer Stelle ein Schild angebracht sein, das folgende Angaben über die Kälteanlage enthält: Name und Anschrift des Unternehmens, das die Kälteanlage aufgestellt hat, Baujahr der Kälteanlage, Art des Kältemittels, Kältemittel-Füllgewicht in kg, Kälteleistung in kcal/h, ferner bei Kompressions-Kältemaschinen den festgelegten höchsten Betriebsdruck jeder Druckstufe in atü.

(2) Arbeiten mehrere Kältemaschinen in einem Kältemittelkreislauf, kann auf dem Schild die Angabe des Füllgewichtes entfallen.