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Dokument-ID: 034430

Vorschrift

Kälteanlagenverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Probe vor Inbetriebnahme

idF BGBl. Nr. 234/1972 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1973

Kälteanlagen müssen vor ihrer Inbetriebnahme am Aufstellungsort von einer hiezu befugten, fachkundigen Person einer Probe auf Dichtheit und auf das Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen beim Überschreiten des festgelegten höchsten Betriebsdruckes unterzogen werden.