Dokument-ID: 130201

Vorschrift

Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Behörden

idF LGBl. Nr. 48/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2021

(1) Behörde in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist der Bürgermeister. Berufungen gegen Bescheide der Gemeindeorgane sind ausgeschlossen.
(LGBl. Nr. 48/2021)

(2) Behörde in Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(LGBl. Nr. 85/2013)