© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 130241
Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996)
§ 37. Ausführungspflicht
(1) Werden Vorhaben nicht binnen angemessener Frist nach Beginn der Ausführung vollendet, hat die Behörde gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung, bei Vorhaben nach § 7 gegenüber dem Grundeigentümer, die weitere Ausführung zu verfügen, soweit dies Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, der Zivilisation, der Raumordnung, der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortbildes erfordern.
(LGBl. Nr. 59/2021)