Dokument-ID: 072734

Vorschrift

Kärntner Bauvorschriften (K-BV)

Inhaltsverzeichnis

§ 25. Nutzwasser

idF LGBl. Nr. 80/2012 | Datum des Inkrafttretens 13.08.2012

(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.

(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

(LGBl. Nr. 80/2012)