Dokument-ID: 072741

Vorschrift

Kärntner Bauvorschriften (K-BV)

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Lagerung gefährlicher Stoffe

idF LGBl. Nr. 80/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2012

Bauliche Anlagen oder Teile davon, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.

(LGBl. Nr. 80/2012)