Dokument-ID: 072747

Vorschrift

Kärntner Bauvorschriften (K-BV)

Inhaltsverzeichnis

§ 37. Schutz vor Verbrennungen

idF LGBl. Nr. 80/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2012

Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung von baulichen Anlagen sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind erforderlichenfalls gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.

(LGBl. Nr. 80/2012)