Dokument-ID: 1105067

Vorschrift

Kärntner Bauvorschriften (K-BV)

Inhaltsverzeichnis

§ 42b. Notstromeinspeiseinstallationen

idF LGBl.Nr. 73/2021 | Datum des Inkrafttretens 22.10.2021

(1) Folgende Gebäude sind unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung mit Notstromeinspeiseinstallationen auszustatten:

  1. Gebäude für Behörden und Ämter;
  2. Feuerwehrhäuser;
  3. Kulturhäuser;
  4. Sport- und Turnhallen;
  5. Alters- und Pflegeheime.

(2) Die Anforderung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Gebäude mit Notstromanlagen.