Dokument-ID: 1081998

Vorschrift

Kärntner Bauvorschriften (K-BV)

Inhaltsverzeichnis

§ 50e. Ladepunkte und Leitungsinfrastruktur

idF LGBl. Nr. 116/2020 | Datum des Inkrafttretens 24.12.2020

(1) Bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden und einer größeren Renovierung von bestehenden Nichtwohngebäuden, die jeweils über mehr als zehn Stellplätze verfügen, muss mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, errichtet werden, sofern

  1. der Parkplatz sich innerhalb des Gebäudes befindet und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder
  2. der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen.

(2) Bei der Errichtung von Wohngebäuden und einer größeren Renovierung von bestehenden Wohngebäuden, die jeweils über mehr als zehn Stellplätze verfügen, muss für jeden Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, errichtet werden, sofern

  1. der Parkplatz sich innerhalb des Gebäudes befindet und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder
  2. der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Gebäude, die sich im Eigentum von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen befinden und von ihnen genutzt werden.

(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht, sofern

  1. die erforderliche Leitungsinfrastruktur von isolierten Kleinstnetzen abhängig wäre oder die Gebäude in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV liegen, wenn diese zu erheblichen Problemen für den Betrieb des lokalen Energiesystems führen und die Stabilität des lokalen Netzes bedrohen würde, oder
  2. die Kosten für die Lade- und Leitungsinstallationen sieben Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes übersteigen.

(LGBl. Nr. 116/2020)