Dokument-ID: 215014

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 55. Übergangsbestimmungen

idF LGBl. Nr. 48/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990

(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband ist Rechtsnachfolger des Landesfeuerwehrverbandes (§ 2 des Landesfeuerwehrgesetzes 1971). Der Landesfeuerwehrkommandant, die Bezirksfeuerwehrkommandanten, die Abschnittsfeuerwehrkommandanten, die Gemeindefeuerwehrkommandanten und die Ortsfeuerwehrkommandanten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. Oktober 1990) diese Funktion ausüben, gelten als nach diesem Gesetz gewählt. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Zeit der Funktionsausübung ist in den Wahlabschnitt einzurechnen. Kommandantschaften von bestehenden Freiwilligen Feuerwehren gelten als Kommandantschaften im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gebildete Landesfeuerwehrausschuß und dessen Fachausschüsse gelten als Landesfeuerwehrausschuß und als Fachausschüsse im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Berufsfeuerwehren sowie Betriebsfeuerwehren – sofern sie mindestens 20 Mitglieder haben – gelten als nach diesem Gesetz gebildet. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Betriebsfeuerwehren mit weniger als 20 Mitgliedern gelten als randschutzgruppen im Sinne dieses Gesetzes. Wurden bestehende Freiwillige Feuerwehren in Ortsfeuerwehren eingeteilt, so gelten diese Ortsfeuerwehren als Freiwillige Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes. Organe dieser Feuerwehren gelten als Organe im Sinne dieses Gesetzes. Ortsfeuerwehrkommandanten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Funktion ausüben, gelten als nach diesem Gesetz gewählt. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Zeit der Funktionsausübung ist in den Wahlabschnitt einzurechnen.

(4) Liegen bei Betrieben die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 für die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr vor, haben die Gemeinden – soweit ein Bescheid auf Grund des Feuerwehrgesetzes 1971 noch nicht erlassen wurde – binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bescheid nach § 11 Abs 3 oder § 11 Abs 4 zu erlassen.

(5) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind Mitglieder des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Freiwilligen Feuerwehren (Ortsfeuerwehren), Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren mit mehr als 20 Mitgliedern. Der Landesfeuerwehrkommandant hat diese Feuerwehren binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Feuerwehrbuch (§ 16 Abs 2) einzutragen.

(6) (Anm.: Überholt.)

(7) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband ist verpflichtet, die Satzung (§ 22), die Satzungen für die Freiwilligen Feuerwehren (§ 23) und eine Wahlordnung (§ 39) binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.

(8) (Anm.: Entfallen.)

(9) (Anm.: Überholt.)