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Dokument-ID: 214950

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

idF LGBl. Nr. 31/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2016

(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr üben ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus.

(2) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind aktive Mitglieder, nicht aktive Mitglieder, Mitglieder der Reserve, Mitglieder auf Probe und Mitglieder in Feuerwehrjugendgruppen.

(3) Die erstmalige Mitgliedschaft und eine auf eine Mitgliedschaft in einer Feuerwehrjugendgruppe folgende Mitgliedschaft beginnen mit der Aufnahme auf Probe. In diesen Fällen darf die Aufnahme nur erfolgen, wenn der Bewerber die körperliche und geistige Eignung für den Feuerwehrdienst besitzt, zusätzlich – soweit Abs 3d nicht anderes bestimmt – die Voraussetzungen der Abs 3a und 3b erfüllt und wenn der Bewerber das 15. Lebensjahr voll- endet und das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Das Mitglied auf Probe wird nach Ablauf eines Jahres zum aktiven Mitglied der Feuerwehr, wenn es die in der Verordnung nach § 24 für Probemitglieder vorgesehene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. War ein Bewerber um eine Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr bereits aktives Mitglied in einer Freiwilligen Feuerwehr, so sind im Falle einer Aufnahme die erfolgte Ausbildung und Vordienstzeiten anzurechnen; in diesen Fällen beginnt die Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr mit der Aufnahme als aktives Mitglied. Mitglieder der Reserve sind nicht aktive Mitglieder, die bereit und in der Lage sind, ihrer körperlichen und geistigen Eignung entsprechende Arbeiten im Rahmen des Feuerwehrdienstes zu erbringen.
(LGBl. Nr. 31/2016)

(3a) Die Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr darf über die Voraussetzungen des Abs 3 hinaus nur erfolgen, wenn der Bewerber

  1. in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, soweit Abs. 3d nicht anderes bestimmt, und sich in Österreich rechtmäßig aufhält; (LGBl. Nr. 44/2012)
  2. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt,
  3. nicht durch ein ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist; dieser Ausschluß endet nach fünf Jahren; die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils, (LGBl. Nr. 85/2013)
  4. im Falle seiner Minderjährigkeit die ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme vorlegt.

(3b) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen im Falle einer Verurteilung im Sinne des Abs 3a lit c ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr tritt ferner nicht ein, wenn ein ordentliches Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Ist die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß von der Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr ein.
(LGBl. Nr. 85/2013)

(3c) Der Bewerber um die Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr hat den Nachweis nach Abs. 3a lit. c bezogen auf Österreich und – wenn der Bewerber seinen Hauptwohnsitz während der Frist von fünf Jahren nicht in Österreich gehabt hat – auch bezogen auf jene Staaten zu erbringen, in denen er während dieser fünf Jahre seinen Hauptwohnsitz gehabt hat.
(LGBl. Nr. 44/2012)

(3d) Gehören einer Freiwilligen Feuerwehr 20 Mitglieder an, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, ist bei weiteren Bewerbern Aufnahmevoraussetzung entweder der Wohnsitz in der Gemeinde oder ein Wohnsitz, der nicht mehr als zehn Straßenkilometer von der Gemeindegrenze entfernt ist.

(4)Den Feuerwehrdienst dürfen nur aktive Mitglieder versehen, die hiezu körperlich und geistig geeignet sind. Die aktive Mitgliedschaft in einer Feuerwehr endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet. Mit seiner Zustimmung gilt das Mitglied der Feuerwehr danach bis zum Ablauf des Jahres, in dem es das 70. Lebensjahr vollendet, als Mitglied der Reserve. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen zu Einsätzen nicht herangezogen werden. Mitglieder auf Probe dürfen zu Einsätzen herangezogen werden, wenn und soweit sie hiezu bereits ausgebildet worden sind. Mitglieder der Reserve dürfen im Bedarfsfall für ihrer körperlichen und geistigen Eignung entsprechende Arbeiten im Rahmen des Feuerwehrdienstes herangezogen werden.
(LGBl. Nr. 31/2016)

(5) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, die Feuerwehrdienst leisten, sind verpflichtet, im Dienst die Dienstkleidung (Einsatzbekleidung) (§ 45 Abs 4) und das Dienstgradabzeichen (§ 25 Abs 1) zu tragen. Das Recht, an in diesem Gesetz vorgesehenen Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, haben ausschließlich aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, das aktive Wahlrecht zum Ortsfeuerwehrkommandanten haben überdies auch die Mitglieder der Reserve.
(LGBl. Nr. 10/2013)

(6) Ein Mitglied darf aus der Freiwilligen Feuerwehr nur ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe für die Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr im Sinne der Abs 3a, 3b oder 3d – Abs 3a lit a und Abs 3d jedoch nur insoweit, als sie jeweils Voraussetzung für die Aufnahme waren – hervorkommen oder sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine schwere Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr oder eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen, vorliegen. Ist aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Abberufung gemäß § 38 Abs 2 erfolgt, ist dieses Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen. Gegen den Ausschluß aus der Freiwilligen Feuerwehr ist die Berufung an den Gemeindevorstand zulässig.

(7)  Die Mitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr ruht während der Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und zwar ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Einbringung der Anklageschrift durch das Strafgericht an das betreffende Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr. Das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist verpflichtet, den Ortsfeuerwehrkommandanten von der Einleitung eines derartigen strafgerichtlichen Verfahrens in Kenntnis zu setzen.

(7a) Die Mitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr endet mit dem Austritt, mit Rechtskraft der Entscheidung über den Ausschluss (Abs. 6) oder im Falle einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die Einbringung der Anklageschrift gemäß Abs. 7 mit dem Ruhen der Mitgliedschaft verbunden war. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes einer Feuerwehrjugendgruppe endet überdies mit der Vollendung des 15. Lebensjahres oder mit dem Widerruf der Bewilligung durch den Gemeinderat (§ 8a Abs 6).
(LGBl. Nr. 85/2013)

(7b) Aktive Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr, die in einem zeitlich beschränkten räumlichen Naheverhältnis zu einer anderen Freiwilligen Feuerwehr stehen, können mit Zustimmung des Bürgermeisters, dessen Hilfsorgan diese Feuerwehr ist, auch bei dieser Feuerwehr Feuerwehrdienst im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 leisten. Eine Mitgliedschaft zu dieser Feuerwehr wird dadurch nicht begründet. Die Zustimmung des Bürgermeisters ist auch der Feuerwehr der Mitgliedschaft zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
(LGBl. Nr. 10/2013)

(8) Gehört ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr gleichzeitig einer Betriebsfeuerwehr oder einer Berufsfeuerwehr an, so geht im Falle des gleichzeitigen Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr und der Betriebsfeuerwehr oder der Berufsfeuerwehr die Zugehörigkeit zur Betriebsfeuerwehr oder zur Berufsfeuerwehr vor. Dies gilt für den Feuerwehrdienst im Sinne des Abs. 7b sinngemäß für die Freiwillige Feuerwehr der Mitgliedschaft.
(LGBl. Nr. 10/2013)

(9) Die aktiven Mitglieder und die Mitglieder der Reserve der Freiwilligen Feuerwehr genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes die Dienstkleidung tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) einräumt.
(LGBl. Nr. 19/2009)

(10) Der Ortsfeuerwehrkommandant hat ein Verzeichnis der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, getrennt nach aktiven Mitgliedern, nicht aktiven Mitgliedern, Mitgliedern der Reserve, Mitgliedern auf Probe und Mitgliedern in einer Feuerwehrjugendgruppe sowie Mitgliedern, deren Mitgliedschaft ruht, zu führen. Das Verzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf, Zeitpunkt der Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr. Abschriften dieses Verzeichnisses sind bis März jeden Jahres sowie vor der Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten dem Landesfeuerwehrkommandanten und dem Bürgermeister zu übermitteln.