Dokument-ID: 214953

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Berufsfeuerwehren

§ 9. Bildung

idF LGBl. Nr. 48/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990

(1) Die Berufsfeuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde und muß zur Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs 1 befähigt sein.

(2) Vorhandene Freiwillige Feuerwehren sind bei der Beurteilung der notwendigen Stärke einer Berufsfeuerwehr zu berücksichtigen.

(3) Mitglieder einer Berufsfeuerwehr dürfen nur Bedienstete der Gemeinde sein.

(4) Die Berufsfeuerwehr wird vom Berufsfeuerwehrkommandanten geleitet. Der Berufsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter sind von der Gemeinde zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung des Berufsfeuerwehrkommandanten gilt § 6 Abs 6 sinngemäß.

(5) Der Bürgermeister hat die Eintragung der Berufsfeuerwehr in das Feuerwehrbuch zu veranlassen. § 8 Abs 10 gilt sinngemäß.