Dokument-ID: 214956

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Betriebsfeuerwehren, Brandschutzgruppe

§ 11. Einrichtung

idF LGBl. Nr. 85/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Die Feuerwehr als Einrichtung eines Betriebes ist eine Betriebsfeuerwehr. Der Betriebsfeuerwehr obliegt die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs 1 in dem Betrieb, für den sie eingerichtet ist. Eine Betriebsfeuerwehr besteht aus mindestens zwölf Mitgliedern.

(2) Betriebe, die wegen der Anordnung und Beschaffenheit von Betriebsgebäuden oder wegen der verwendeten Werkstoffe in erhöhtem Maße gefährdet sind, haben zur Verstärkung ihres Schutzes vor Bränden oder sonstigen Gefahren eine Betriebsfeuerwehr – ist dies im Hinblick auf die Zahl der Belegschaft nicht möglich, eine Brandschutzgruppe – aufzustellen. Auf die örtlichen und persönlichen Verhältnisse im Betrieb ist Bedacht zu nehmen.

(3) Ob die Voraussetzungen des Abs 2 zur Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr oder einer Brandschutzgruppe gegeben sind, hat der Bürgermeister nach Anhörung des Arbeitsinspektorates, der nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, für die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung zuständigen Behörde, eines Sachverständigen für Brandsicherheit und der Wirtschaftskammer Kärnten auf Antrag des Landesfeuerwehrkommandanten oder von Amts wegen mit Bescheid zu bestimmen. Wird der Bescheid von Amts wegen erlassen, ist auch der Landesfeuerwehrkommandant zu hören. In diesem Bescheid sind unter Bedachtnahme auf die Art und Größe des Betriebes und der möglichen Gefahren eine über die Mindeststärke (Abs 1) hinausgehende Mitgliederzahl und die Mindestausrüstung einer Betriebsfeuerwehr – ist nur eine Brandschutzgruppe anzuordnen, ihre Mindeststärke und Mindestausrüstung – festzulegen. Die Ausbildung und Weiterbildung der Mitglieder der Betriebsfeuerwehr (einer Brandschutzgruppe) hat nach den Bestimmungen des § 24 Abs 1 zu erfolgen.
(LGBl. Nr. 19/2009)

(4) Verfügt ein nach Abs 3 zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr oder einer Brandschutzgruppe verpflichteter Betrieb über keine ständig in ausreichender Zahl anwesende Belegschaft und kann der Betrieb dem Bürgermeister auch keine Vereinbarung über die Bildung einer Betriebsfeuerwehr (Brandschutzgruppe) gemeinsam mit anderen, im räumlichen Naheverhältnis gelegenen gleichartigen Betrieben nachweisen, so hat der Bürgermeister den Betrieb mit Bescheid von der Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr (einer Brandschutzgruppe) zu befreien. Wurde eine Entscheidung über die Befreiung erlassen, hat der Betrieb der Gemeinde für den ausschließlich oder überwiegend von der Gemeinde zu gewährleistenden Brandschutz einen angemessenen Beitrag zu leisten. Über die Höhe der Beitragsleistung für den von der Gemeinde zu leistenden Brandschutz kann eine Vereinbarung getroffen werden. Kommt eine Vereinbarung binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über die Befreiung nicht zustande, hat die Gemeinde die Höhe der Beitragsleistung mit Bescheid festzusetzen. Die Beitragsleistung darf nicht höher sein als der Aufwand, der einem Betrieb, der eine Betriebsfeuerwehr (Brandschutzgruppe) aufgestellt hat, durch die Aufstellung, Erhaltung und Ausrüstung einer eigenen Betriebsfeuerwehr (Brandschutzgruppe) erwachsen würde; zu diesen Kosten zählen nicht Kosten, die aus der Entlohnung von Dienstnehmern erwachsen.
(LGBl. Nr. 85/2013)

(5) Die Betriebsfeuerwehr (Brandschutzgruppe) ist durch die Heranziehung von zum Feuerwehrdienst geeigneten Angehörigen des Betriebes zu bilden. Die Mitgliedschaft in einer Betriebsfeuerwehr erlischt jedenfalls mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb.

(6) Die Betriebsfeuerwehr (Brandschutzgruppe) ist vom Betriebsinhaber mit einer der Art des Betriebes entsprechenden Ausrüstung zu versehen.

(7) Die Betriebsfeuerwehr (Brandschutzgruppe) ist dem Betriebsinhaber unterstellt und handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als dessen Organ.

(8) Die Betriebsfeuerwehr (Brandschutzgruppe) muß, wenn dies aus Gründen der Brandbekämpfung oder sonstigen Gefahrenabwehr erforderlich ist, auch außerhalb der Betriebszeiten in kürzester Zeit einsatzfähig sein.

(9) Durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr (Brandschutzgruppe) werden die Aufgaben und Befugnisse der Freiwilligen Feuerwehren und der Berufsfeuerwehren nicht berührt.

(10) In Betrieben mit mehr als 50 Dienstnehmern und in brandgefährdeten Betrieben ist unabhängig davon, ob eine Betriebsfeuerwehr (Brandschutzgruppe) besteht, durch den Betriebsinhaber ein geeigneter Brandschutzbeauftragter und sein Stellvertreter zu bestellen. Der Brandschutzbeauftragte hat alles vorzukehren, was der Brandverhütung und der Brandbekämpfung dient.

(11) Ist eine Betriebsfeuerwehr (Brandschutzgruppe) aufgrund einer Entscheidung nach Abs. 3 einzurichten, so hat der Betriebsinhaber auf Vorschlag des Betriebsfeuerwehrkommandanten (des Leiters der Brandschutzgruppe) nach Anhörung des Bürgermeisters eine Brandschutzordnung zu erlassen. In der Betriebsbrandschutzordnung ist auf die besonderen Betriebsgefahren hinzuweisen und das richtige Verhalten im Brandfalle festzulegen sowie darauf hinzuweisen, welche Vorkehrungen in technischer und organisatorischer Hinsicht zur Verhütung und Bekämpfung eines Brandes zu treffen sind. Ihr Inhalt ist der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde, der Freiwilligen Feuerwehr und allen in Betracht kommenden Betriebsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(LGBl. Nr. 85/2013)

(12) Der Bürgermeister hat die Eintragung einer nach Abs 3 gebildeten Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrbuch zu veranlassen. Betriebsfeuerwehren werden mit ihrer Eintragung in das Feuerwehrbuch Mitglieder des Landesfeuerwehrverbandes; in dem Umfang, der zur Begründung der Mitgliedschaft in dieser Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz aus dieser Mitgliedschaft fließenden Rechte und Pflichten erforderlich ist, kommt ihnen Rechtspersönlichkeit zu. § 8 Abs 10 gilt sinngemäß.