Dokument-ID: 214959

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Zusammenschluss von Betriebsfeuerwehren

idF LGBl. Nr. 31/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2016

(Anm. d. Red.: Überschrift geändert durch LGBl. Nr. 31/2016.)

Schließen sich mehr als die Hälfte der Betriebsfeuerwehren des Landes in einem Betriebsfeuerwehrverband (Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002) zusammen, so hat ein von den Betriebsfeuerwehrkommandanten für die Dauer des Wahlabschnittes für die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten gewählter Vertreter der Betriebsfeuerwehren oder dessen Stellvertreter die Stellung eines stimmberechtigten Mitgliedes im Landesfeuerwehrausschuß, wenn dies durch das zuständige Organ des Betriebsfeuerwehrverbandes beschlossen wird.

(LGBl. Nr. 19/2009)