Dokument-ID: 214961

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt
Kärntner Landesfeuerwehrverband

§ 15. Einrichtung

idF LGBl. Nr. 48/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990

(1) Zur Koordinierung der Interessen der Feuerwehren wird der Kärntner Landesfeuerwehrverband eingerichtet.

(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

(3) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens.

(4) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder haben das ausschließliche Recht zur Führung des in der Anlage 1 festgelegten Feuerwehrkorpsabzeichens.